Gedenkstättenbesuch Ravensbrück von Frauen der AL Westberlin
19. August 1985
Hinweis zum Ersuchen des »Frauenbereiches« der »Alternativen Liste« (»AL«) Westberlin, die Gedenkstätte Ravensbrück zu besuchen [K 1/157]
Im Interesse der weiteren Stärkung der Positionen politisch realistischer Kräfte in der »AL« Westberlin und der Fortsetzung des Differenzierungsprozesses in der »AL« zugunsten dieser Kräfte sollte dem Anliegen des »Frauenbereiches« der »AL« Westberlin,1 die Nationale Mahn- und Gedenkstätte Ravensbrück2 besuchen zu wollen, entsprochen und die Einreise für die Teilnehmer bei strikter Einhaltung nach folgend genannter Voraussetzungen und Bedingungen genehmigt werden:
- 1.
Die Initiatoren dieser Reise sind in geeigneter Form darauf hinzuweisen, uneingeschränkt die Staats- und Rechtsordnung der DDR zu respektieren.
- 2.
Der Besuch in der DDR müsste als geschlossene Reisegruppe erfolgen und sich ausschließlich auf den Aufenthalt in der Nationalen Mahn- und Gedenkstätte Ravensbrück beschränken. Den Wünschen des »Frauenbereiches« der »AL« bezüglich der Programmgestaltung in der Gedenkstätte sollte entsprochen werden. Den Vorschlägen für die Führung von Gesprächen mit Mitgliedern des DFD sollte – soweit nicht zentral aus politischen Gründen die Führung derartiger Gespräche für zweckmäßig erachtet wird – unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Besuches (arbeitsfreier Sonnabend) nicht stattgegeben werden.
- 3.
Von den Initiatoren der Reise ist die rechtzeitige Übermittlung der vollständigen Teilnehmerliste zu fordern. Außerdem sollte ihnen mitgeteilt werden, dass die beabsichtigte Reise erst ab zweiter Oktober-Hälfte realisiert werden kann (vorgeschlagener Termin der Initiatoren ist der 5. Oktober 1985; fällt in den Zeitraum der Vorbereitung des 36. Jahrestages der DDR).
- 4.
Alle politischen und organisatorischen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der »AL«-Delegation in der DDR sollten durch den Bundesvorstand des DFD in Abstimmung mit der Zentralleitung des Komitees der Antifaschistischen Widerstandskämpfer und den zuständigen staatlichen Organen wahrgenommen werden.